Förderung 1: Nullsteuersatz (0 % MwSt.)
Seit dem 1. Januar 2023 gilt für Photovoltaik-Anlagen auf Wohngebäuden der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG. Diese Regelung gilt unbefristet und ist die einfachste Förderung: Sie müssen nichts beantragen. Der Preis, den Ihr Installateur berechnet, enthält automatisch 0 % Mehrwertsteuer.
Die Ersparnis im Vergleich zu früher (19 % MwSt.): Bei 10 kWp für 12.999 € netto sind das 2.469,81 €, die Sie nicht zahlen müssen. Bei größeren Anlagen entsprechend mehr.
Voraussetzungen: Das Gebäude muss überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden (mehr als 50 % der Fläche). Garagen und Nebengebäude sind eingeschlossen, sofern sie zum Wohngrundstück gehören. Die Anlage darf maximal 30 kWp haben.
Förderung 2: KfW-Kredit 270 "Erneuerbare Energien"
Das KfW-Programm 270 bietet zinsgünstige Darlehen für Solaranlagen. Der Antrag läuft über Ihre Hausbank — die KfW ist nicht direkter Ansprechpartner:
- Kreditbetrag: 100 € bis 150.000 € pro Vorhaben
- Zinssatz: ab 3,16 % eff./Jahr (aktueller Richtwert 2026, bonitätsabhängig)
- Laufzeit: 5, 10, 20 oder 30 Jahre wählbar
- Tilgungsfreie Anlaufjahre: 1–3 Jahre möglich
- Keine Investitionsobergrenze des Objekts
- Kombinierbar mit 0 % MwSt. und Einspeisevergütung
Wichtig: Der Kreditantrag muss vor Auftragserteilung gestellt werden. Erst nach Kreditzusage dürfen Sie unterschreiben.
Förderung 3: Einspeisevergütung nach EEG 2023
Jede Kilowattstunde Solarstrom, die Sie nicht selbst verbrauchen, kann für 20 Jahre zum gesetzlichen Festpreis ins Netz eingespeist werden. Aktuelle Vergütungssätze:
- Anlage bis 10 kWp: 8,11 ct/kWh
- Anlage 10 bis 40 kWp: 7,95 ct/kWh (für den Teil über 10 kWp)
- Anlage 40 bis 100 kWp: 5,74 ct/kWh
- Volleinspeisung (kein Eigenverbrauch): 12,87 ct/kWh bis 10 kWp
Die Vergütung beginnt ab Datum der Inbetriebnahmemeldung beim Netzbetreiber und läuft automatisch 20 Jahre. Sie erhalten monatlich eine Abrechnung vom Netzbetreiber.
Förderung 4: Einkommensteuerbefreiung (§ 3 Nr. 72 EStG)
Seit 2023 sind Einnahmen aus dem Betrieb von PV-Anlagen bis 30 kWp auf Einfamilienhäusern steuerbefreit. Das bedeutet:
- Einspeisevergütung muss nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden
- Kein Gewerbe anzumelden notwendig
- Keine Umsatzsteuerpflicht für Kleinanlagen
- Rückwirkend gilt dies ab 1. Januar 2022
Lokale Förderprogramme in NRW
Neben den Bundesförderprogrammen bieten einzelne NRW-Gemeinden und Stadtwerke zusätzliche Zuschüsse an. Die Stadt Köln beispielsweise fördert Solaranlagen auf Mietshäusern, Aachen hat ein Klimaprogramm für PV mit Speicher. Wir informieren Sie beim Beratungsgespräch über aktuelle Programme in Ihrer Gemeinde.
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